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Kapitel 9. Verfassungsänderungen und Überarbeitung der Verfassung

Artikel 134

Vorlagen über Änderungen oder eine Überarbeitung von Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation können der Präsident der Rußländischen Föderation, der Bundesrat, die Staatsduma, die Regierung der Rußländischen Föderation, Gesetzgebungs-(Vertretungs-)organe der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie eine Gruppe von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Bundesrates oder der Abgeordneten der Staatsduma einbringen.

Artikel 135

1. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 9 der Verfassung der Rußländischen Föderation können von der Bundesversammlung nicht revidiert werden.

2. Wird eine Vorlage zur Überarbeitung von Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 9 der Verfassung der Rußländischen Föderation mit drei Fünfteln der Stimmen der Gesamtzahl der Mitglieder der Bundesrates und der Abgeordneten der Staatsduma unterstützt, so wird in Übereinstimmung mit einem Verfassungsgesetz des Bundes eine Verfassungsversammlung einberufen.

3. Die Verfassungsversammlung bestätigt entweder die Unverändertheit der Verfassung der Rußländischen Föderation oder arbeitet den Entwurf einer neuen Verfassung der Rußländischen Föderation aus, der von der Verfassungsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen aller ihrer Mitglieder angenommen oder in einer Volksabstimmung zur Entscheidung gestellt wird. Bei Durchführung einer Volksabstimmung gilt die Verfassung der Rußländischen Föderation als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der Wähler, die an der Abstimmung teilgenommen haben, für sie ausgesprochen haben - vorausgesetzt, an der Abstimmung hat mehr als die Hälfte der Wähler teilgenommen.

Artikel 136

Änderungen an den Kapiteln 3-8 der Verfassung der Rußländischen Föderation werden nach dem Verfahren verabschiedet, das für die Verabschiedung eines Bundesverfassungsgesetzes vorgesehen ist, und treten nach Billigung durch die Gesetzgebungsorgane von mindestens zwei Dritteln der Subjekte der Rußländischen Föderation in Kraft.

Artikel 137

1. Änderungen des Artikel 65 der Verfassung der Rußländischen Föderation, der die Zusammensetzung der Rußländischen Föderation bestimmt, erfolgen auf der Grundlage eines Bundesverfassungsgesetzes über die Aufnahme in die Rußländische Föderation und die Bildung eines neuen Subjekts der Rußländischen Föderation in-nerhalb derselben beziehungsweise über die Änderung des verfassungsrechtlichen Status eines Subjekts der Rußländischen Föderation.

2. Ändert eine Republik, eine Region, ein Gebiet, eine bundesunmittelbare Stadt, ein autonomes Gebiet oder ein autonomer Bezirk ihren/ seinen Namen, so ist der neue Name dieses Subjekts der Rußländischen Föderation in Artikel 65 der Verfassung der Rußländischen Föderation aufzunehmen.

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